Hauptbereich
Öffentlicher Personennahverkehr, Beantragung einer komplementären Infrastrukturförderung aus dem Härtefonds
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG für den Bau oder Ausbau von Verkehrsanlagen des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und der S-\Bahnen, soweit dieser auch nach BayGVFG/GVFG förderfähig ist.
Zweck
Die Mittel des Art. 13c Abs. 2 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) sind gemäß Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) zur Sicherung der Komplementärfinanzierung von Bau- oder Ausbauvorhaben an Verkehrsanlagen des allgemeinen ÖPNV (z.B. der U-Bahnen, Straßenbahnen und Linienbusse) und der S-Bahnen (Art. 29 Abs. 3 BayÖPNVG) einzusetzen, die nach dem Bayerischen Gemeindesverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) oder Gemeindesverkehrsfinanzierungsgesetz des Bundes (GVFG) gefördert werden.
Gegenstand
Nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG können folgende Vorhaben des Baus oder Ausbaus gefördert werden, soweit diese dem ÖPNV dienen:
- Bau und Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart, soweit sie überwiegend, also zu mehr als 50 %, entweder auf besonderen Bahnkörpern oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen bzw. Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden,
- Bau oder Ausbau von Verkehrsanlagen der S-Bahnen,
- Bau oder Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen und Haltestelleneinrichtungen sowie von Betriebshöfen und zentralen Werkstätten,
- Beschleunigungsmaßnahmen im ÖPNV, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen (also z. B. Busvorrangschaltungen und Busspuren),
- öffentliche Umsteigeparkplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder an Haltestellen des ÖPNV, soweit sie dazu bestimmt und geeignet sind, dem Übergang zwischen Individualverkehr und ÖPNV zu dienen.
Die BayFAG-Mittel werden als Komplementärförderung von nach GVFG oder BayGVFG geförderten Bau- oder Ausbaumaßnahmen des allgemeinen ÖPNV und der S-Bahnen gewährt. Eine Förderung aus Mitteln des GVFG-Bundesprogramms ist u. a. nur dann möglich, wenn die förderfähigen Kosten mehr als 30 Mio. EUR (für bis Ende 2020 ins GVFG-Bundesprogramm aufgenommene Maßnahmen: 50 Mio. EUR) betragen.
Die Grundlagen für die Förderung von Infrastruktureinrichtungen des ÖPNV nach dem GVFG-Bundesprogramm/ BayGVFG und BayFAG sind in den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV) geregelt.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können erhalten
- Landkreise, Gemeinden und kommunale Zweckverbände in Bayern sowie
- öffentliche oder private Verkehrsunternehmen oder Vorhabenträger, soweit sie Vorhaben in Bayern durchführen.
Zuwendungsfähige Kosten
Grundsätzlich gelten die Kosten für Bau- oder Ausbaumaßnahmen von ÖPNV-Maßnahmen in dem Umfang als nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG förderfähig, in dem sie nach GVFG oder BayGVFG und deren Ausführungsbestimmungen zuwendungsfähig sind.
Auf Nr. 6.2 und 6.3 RZÖPNV wird verwiesen.
Art und Höhe
Die Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 2 BayFAG werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt, soweit nicht im Einzelfall, insbesondere bei der Anwendung von Kostenrichtwerten, eine Festbetragsfinanzierung sachgerecht erscheint.
Die Bemessung der Höhe der Förderung des Einzelfalls richtet sich nach Nr. 6.4 RZÖPNV.
Die Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 3 BayGVFG erfüllt sind.
Das Vorhaben muss
- nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein,
- die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen,
- in einem Generalverkehrsplan oder gleichwertigen Plan vorgesehen sein,
- bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein,
- mit städtebaulichen Maßnahmen, die gegebenenfalls betroffen sind, abgestimmt sein,
- die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprechen.
Die Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung muss gewährleistet sein.
Es darf kein förderschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn vorliegen. Nähere Ausführungen hierzu siehe Nr. 5.2 RZÖPNV.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Formblatts nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung schriftlich und zusätzlich elektronisch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Die geltenden Formulare finden Sie unter "Formulare".
Der Antrag ist möglichst frühzeitig zu stellen.
- Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO)
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
- Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien – RZÖPNV)
- Gesetz über Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – BayGVFG)
- Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG)