Grundsteuerreform: Neustadt an der Donau

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Grundsteuerreform

Hauptbereich

Informationen zum neuen Grundsteuerbescheid 2025

Informationen zum neuen Grundsteuerbescheid 2025

Informationshotline zur Bayerischen Grundsteuer: 089/30700077
Alle Infos online unter www.grundsteuer.bayern.de

Warum gibt es neue Grundsteuerbescheide?
Die frühere Regelung zur Bewertung von Grundstücken wurde als verfassungswidrig erklärt. Deshalb hat der Bayerische Landtag ein eigenes Landessteuergesetz erlassen – ein sogenanntes Flächenmodell. Seit 2022 mussten deshalb alle Grundstückseigentümer eine Grundsteuererklärung abgeben. Auf deren Basis hat das Finanzamt den neuen Grundsteuermessbetrag errechnet.
Dieser wird ab 2025 von der Stadt Neustadt an der Donau umgesetzt.

Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Aus der Grundsteuererklärung hat das Finanzamt den Messbetrag errechnet. Dieser wird mit dem Hebesatz multipliziert. Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt festgelegt – die Stadt Neustadt an der Donau hat auf diesen keinen Einfluss. Die Kommunen legen lediglich den Hebesatz fest. Diesen hat die Stadt Neustadt an der Donau auf 260% gesenkt.

Warum hat sich mein Grundsteuerbetrag geändert?
Durch Ihre Angaben bei der Grundsteuererklärung wurde auf Basis des Landessteuergesetzes ein neuer Messbetrag errechnet. Bei einigen Grundstücksbesitzern hat sich dieser aufgrund der neuen Systematik massiv geändert. Der Messbetrag wird mit dem Hebesatz in Neustadt an der Donau (260%) multipliziert. Viele Eigentümer in Neustadt an der Donau werden etwa gleich viel oder sogar weniger Grundsteuer zahlen müssen, einige wegen der neuen Berechnung aber auch deutlich mehr.

Ich habe eine Frage zur Höhe der Steuer. An wen kann ich mich wenden?
→ Ihr zuständiges Finanzamt. Die Messbetragshöhe wurde vom Finanzamt ermittelt. Bitte prüfen Sie bei Zweifeln zunächst den Messbescheid des Finanzamts und wenden Sie sich bei Fragen bitte direkt an das zuständige Finanzamt oder an die Informationshotline zur Bayerischen Grundsteuer unter Telefonnummer: 089/30700077.
Die Grundsteueränderungsanzeige (Vordruck BayGrSt 5) können Sie auf folgende Arten einreichen:

  • elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt – unter www.elster.de
  • über das am PC ausfüllbare PDF-Formular – verfügbar auf www.grundsteuer.bayern.de
  • als Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen – verfügbar im Finanzamt

Da die Grundsteueränderungsanzeige eigenhändig unterschrieben werden muss, ist eine Einreichung per Mail nicht möglich.

Meine Adresse / mein Name ist falsch. An wen wende ich mich?
→ Stadt Neustadt an der Donau. Bei Namens- oder Adressfehlernmelden Sie Ihre Änderungen bitte mit Ihrer Finanzadresse (siehe Grundsteuerbescheid der Stadt Neustadt an der Donau) per Mail an steueramt(@)neustadt-donau.de.

Meine Grundsteuerberechnung ist falsch. An wen wende ich mich?
→ Ihr zuständiges Finanzamt. Bei einer falschen Grundsteuerberechnungsind Änderungen nur mit einem neuen Messbescheid des Finanzamts möglich. Solange dieser nicht vorliegt, bleibt die von der Stadt Neustadt an der Donau festgesetzte Steuer zahlungspflichtig. Sollte sich nachträglich zeigen, dass zu viel gezahlt wurde, wird dies erstattet.

Warum bekomme ich einen Bescheid, obwohl das Objekt verkauft wurde?
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Bewertung durch das Finanzamt (Stichtag 01.01.2022) noch Eigentümer waren, erhalten Sie für das Objekt den Grundsteuerbescheid. Sollte seitdem ein Wechsel des Eigentümers erfolgt sein, hat das Finanzamt diesen noch nicht nachvollzogen. Bitte wenden Sie sich direkt an das zuständige Finanzamt.

Wie kann ich die Grundsteuer bezahlen?
Bestehende SEPA-Mandate sind weiterhin gültig. Sollten Sie einen Dauerauftrag eingerichtet haben, passen Sie bitte den Betrag an.
Wenn Sie auf Lastschriftverfahren umstellen möchten, nutzen Sie den Online-Service oder reichen Sie das SEPA-Formular über stadtkasse(@)neustadt-donau.de ein.

Weitere Informationen und Unterstützung zur Grundsteuer in Bayern finden Sie unter
www.grundsteuer.bayern.de


Informationsblatt zum Download (PDF-Dokument, 255,39 KB, 16.01.2025)

Grundsteuerreform - Die neue Grundsteuer in Bayern

Neuregelung der Grundsteuer

Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

 

Wie läuft das Verfahren ab?

Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen eine sog. Grundsteuererklärung abgeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, den sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, den sog. Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Den Grundsteuerbescheid erhalten Sie voraussichtlich in 2024. Die neue Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.

 

Was bedeutet die Neuregelung für Sie?

Waren Sie am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst:Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Hierzu wurden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern am 30. März 2022 öffentlich aufgefordert. Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 maßgeblich, sog. Stichtag.

 

Was ist zu tun?

Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de abgeben. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auch auf Papier einreichen. Die Vordrucke hierfür finden Sie spätestens ab dem 1. Juli 2022 im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, in Ihrem Finanzamt oder in Ihrer Gemeinde. Bitte halten Sie die Abgabefrist ein.

 

Sie sind steuerlich beraten?

Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgen.

Sie haben Eigentum in anderen Bundesländern?

Für Grundvermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in anderen Bundesländern gelten andere Regelungen für die Erklärungsabgabe als in Bayern. Informationen finden Sie unter www.grundsteuerreform.de.

Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?

Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter www.grundsteuer.bayern.de

Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr auch telefonisch für Sie erreichbar: Telefonnummer: 089 – 30 70 00 77
In Bayern gilt es, rund 6,3 Mio. Feststellungen zu treffen – aufgrund der Menge der zu bearbeitenden Grundsteuererklärungen sehen Sie bitte von Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Grundsteuererklärung ab.

Hängen die Grundsteuerreform und der Zensus 2022 zusammen? Das Bayerische Landesamt für Statistik führt derzeit einen Zensus mit einer Gebäude- und Wohnungszählung durch. Die Grundsteuerreform und der Zensus sind voneinander unabhängig. Weitere Informationen zum Zensus finden Sie unter www.statistik.bayern.de/statistik/zensus.

Endspurt bei der Abgabe der Grundsteuererklärungen