Hauptbereich
Seilbahn, Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert die technische Erneuerung und die Modernisierung von Seilbahnen in kleinen Skigebieten einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen.
Beschreibung
Zweck
Die Förderung soll zu Investitionen führen, die die technischen Standards, den Komfort und die Qualität der Seilbahnen in kleinen Skigebieten in Bayern erhöhen.
Gegenstand
Gefördert werden gewerbliche Investitionen in die technische Erneuerung und die Modernisierung von bereits bestehenden Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen in kleinen Skigebieten.
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen und solche Großunternehmen, die nur wegen einer Beteiligung kommunaler Gebietskörperschaften nach Art. 3 Abs. 4 Anhang KMU-Empfehlung vom 6. Mai 2003 als Großunternehmen gelten. Sonstige Großunternehmen werden nicht gefördert. Auch kommunale (Gebiets-)Körperschaften können gefördert werden, sofern sie wirtschaftlich tätig sind, d. h. Seilbahnanlagen errichten oder betreiben.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden können die Aufwendungen für die Anschaffung bzw. die Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des aktivierten Sachanlagevermögens sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Anschaffung von immateriellen, geleasten, gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern.
Art und Höhe
Die Zuwendung kann als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA Förderbank auszureichenden Darlehens gewährt werden. Der Fördersatz beträgt bis zu 35 % für kleine, 25 % für mittlere Unternehmen bzw. 15 % bei Großunternehmen, die nur wegen einer Beteiligung kommunaler Gebietskörperschaften als Großunternehmen gelten.
Voraussetzungen
Eine Förderung ist möglich, wenn:
- es sich um ein Vorhaben in kleinen Skigebieten handelt; Voraussetzung:
- Das Skigebiet verfügt über maximal drei Pisten und die Gesamtlänge der Pisten beträgt weniger als 3 km oder
- die Gemeinde, in der das Seilbahnunternehmen liegt, verfügt über eine maximale Hotelzimmerkapazität von 2000 und die Anzahl der verkauften Wochenskipässe beträgt weniger als 15 % der Gesamtzahl der verkauften Skipässe (Mittelwert der letzten drei Jahre).
- der Investitionsbetrag mindestens 500.000 Euro beträgt oder das Vorhaben zumindest geeignet ist, das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und dauerhaft nicht unwesentlich zu erhöhen (sog. Primäreffekt).
- keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen und das Vorhaben mit den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung, insbesondere dem Alpenplan und dem Regionalplan in Einklang steht.
- die sonstigen Fördervoraussetzungen gegeben sind.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
Bewilligung
Zuständig für die Bewilligung sind die Regierungen.
Fristen
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens einzureichen.
Kosten
Rechtsgrundlagen
- Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG)
- Anlage zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG)
- Art. 23, 44, 44a und 59 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Richtlinien zur Förderung von Seilbahnen und Nebenanlagen in kleinen Skigebieten