Dienstleistungen
Hauptbereich
Einkommenssteuer, Informationen zum Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung
Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer vom Einkommen abgezogen.
Beschreibung
An die Stelle des früheren Betreuungsfreibetrags ist der "Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf" in Höhe von bis zu 2.640 Euro (ab 2021: 2.928 Euro) getreten.
Bei der Einkommensteuer wird dieser Freibetrag nur abgezogen, wenn die Steuerfreistellung des Betreuungsbedarfs nicht bereits durch das Kindergeld erfolgt ist. Die Steuerminderung wird mit dem Kindergeld verrechnet.
Ausführlichere Erläuterungen zum Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf finden Sie in der Broschüre ''Steuertipps für Familien'', die bei den Finanzämtern erhältlich ist oder beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Anschrift und E-mail-Adresse: siehe Links), angefordert werden kann. Die Broschüre steht auch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (siehe Links) zur Verfügung.
Bei der Einkommensteuer wird dieser Freibetrag nur abgezogen, wenn die Steuerfreistellung des Betreuungsbedarfs nicht bereits durch das Kindergeld erfolgt ist. Die Steuerminderung wird mit dem Kindergeld verrechnet.
Ausführlichere Erläuterungen zum Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf finden Sie in der Broschüre ''Steuertipps für Familien'', die bei den Finanzämtern erhältlich ist oder beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Anschrift und E-mail-Adresse: siehe Links), angefordert werden kann. Die Broschüre steht auch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (siehe Links) zur Verfügung.
Voraussetzungen
Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung ist die ''Anlage Kind'' auszufüllen und der Steuererklärung beizufügen.
Verfahrensablauf
Sie müssen keinen Antrag stellen. Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer von selbst.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Einspruch
Weiterführende Links
Verwandte Lebenslagen
Zuständiges Amt
Finanzamt Kelheim
Klosterstr. 1
93309 Kelheim
+49 9441 201-0
+49 9441 201-201
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)
Stand: 30.12.2020