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Geldwäsche, Erstattung einer Verdachtsmeldung
Beschreibung
Die Erstattung einer Verdachtsmeldung ist die zentrale Vorschrift des Geldwäschegesetzes. Dabei geht es nicht um klassische geldwäscherechtliche Sorgfalts- oder Organisationspflichten mit präventivem Charakter, sondern um eine Pflicht, die den Belangen der Verbrechensbekämpfung dient. Das Geldwäschegesetz regelt in Abschnitt 6 (§ 43 bis § 45), wann, wie und wo sie Sachverhalte melden müssen, bei denen Tatsachen auf einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.
Voraussetzungen
Die Meldepflicht besteht unabhängig vom Wert der Transaktion (es gilt kein Schwellenwert von mindestens 10.000 Euro für Güterhändler!), von der Art des betroffenen Vermögensgegenstandes (nicht nur bei Geldtransaktionen!) und der Zahlungsart (keine Beschränkung auf Barzahlungen bei Güterhändlern!). Sie müssen unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die "Financial Intelligence Unit" (kurz FIU) der Generalzolldirektion schicken, sobald einer der folgenden Anhaltspunkte vorliegt:
- Der Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
- ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
- der Vertragspartner seine Offenlegungspflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG (ob er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt) nicht erfüllt hat.
Verfahrensablauf
Verdachtsmeldungen nach §§ 43 ff. GwG sind der FIU grundsätzlich in elektronischer Form über das Anwendungsprogramm "goAML" zu übermitteln (siehe unter "Online-Verfahren"), das die FIU den Verpflichteten als Meldeportal zur Verfügung stellt. Voraussetzung für die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist eine einmalige Registrierung. Die Formvorlage dafür finden Sie im Internet unter "Formulare".
Meldungen per Fax sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, insbesondere bei Systemstörungen oder dann, wenn Sie das allererste Mal eine Verdachtsmeldung abgeben. Alle nötigen Informationen zur Abgabe von Verdachtsmeldungen und zur Registrierung finden Sie unter "Weiterführende Links".
Hinweise
Konsequenzen der Meldungen
I. Zunächst: Keine Durchführung des Geschäfts
Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung darf das zugrunde liegende Geschäft (= Transaktion im Sinne von § 1 Abs. 5 GwG) zunächst nicht durchgeführt werden, es sei denn, ein derartiger Aufschub des Geschäfts würde die Aufklärung einer Straftat behindern. Ist eine Meldung abgeschickt, darf eine in diesem Zusammenhang stehende Transaktion frühestens dann ausgeführt werden, wenn
- die FIU oder Staatsanwaltschaft einer Freigabe der Transaktion zugestimmt haben
oder
- der dritte Werktag verstrichen ist, nachdem der Verpflichtete die Verdachtsmeldung versandt hat, ohne dass eine Untersagung durch FIU oder Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Samstage gelten bei der Berechnung nicht als Werktag. Beachte: Auch wenn keine Untersagung durch die FIU oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist, bleiben Sie dennoch inhaltlich voll verantwortlich für die Entscheidung, das Geschäft abzuschließen bzw. den Abschluss des Geschäftes zu verwehren!
Wichtig: Sie dürfen Ihren Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht darüber informieren, dass Sie eine Verdachtsmeldung abgegeben haben (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 GwG)!
II. Freistellung von der Verantwortlichkeit (§ 48 GwG)
Sollte sich eine Verdachtsmeldung oder Strafanzeige im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung als inhaltlich unbegründet erweisen, können Sie dafür nicht belangt werden (§ 48 GwG). Ausgenommen sind nachweislich grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch angegebene Tatsachen.
III. Schutz der meldenden Beschäftigten (§ 49 Absatz 4 GwG)
Geben Ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eine Verdachtsmeldung ab bzw. geben Sie als Mitarbeiter eines Verpflichteten eine Verdachtsmeldung ab, so dürfen hieraus keine Nachteile für das bestehende Beschäftigungsverhältnis entstehen.
Fristen
Sie müssen die Verdachtsmeldung unverzüglich an die FIU schicken, sobald eine der unter "Voraussetzungen" genannten Anhaltspunkte vorliegt.
Bearbeitungsdauer
Mit Hilfe des von den Vereinten Nationen (UN) stammenden Portals "goAML" können die Analysten bei der FIU Zusammenhänge mit anderen Daten vergleichbarer Fälle rascher bewerten und neue Strategien der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung frühzeitiger erkennen. Daher ist zu erwarten, dass Ihnen Ergebnisse in den so genannten Fristfällen, bei denen Ihre vorgesehenen Transaktionen erst einmal gestoppt sind, eher als bisher vorliegen. So können Sie, wenn sich Ihr Verdacht nicht bestätigt, rascher Transaktionen freigeben und Ihr Geschäft abschließen.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
- Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)
- Auslegungshinweise des Bundesministeriums der Finanzen zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens (§ 11 GwG)
- Basisinformation Geldwäschegesetz (GwG)
- Nationale Risikoanalyse (NRA)
- Risikobasierte organisatorische Maßnahmen nach dem Geldwäschegesetz
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - Financial Intelligence Unit (FIU)