Dienstleistungen: Neustadt an der Donau

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Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben, Beantragung einer Förderung für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für kommunale Straßen- und Brückenbaumaßnahmen, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend notwendig sind.

Beschreibung

Zweck

Der Freistaat Bayern gewährt Landkreisen und Gemeinden Zuwendungen für den Bau oder Ausbau kommunaler Straßen, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend notwendig sind.

Gegenstand

Aus Mitteln des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (BayGVFG) können folgende Vorhaben gefördert werden: 

  • der Bau oder Ausbau von
    • verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen
    • besonderen Fahrspuren für Omnibusse
    • verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz
    • verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen
    • Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken
    • dynamischen Verkehrsleitsystemen
    • öffentlichen Umsteigeparkplätzen an Straßen
    • öffentlichen Verkehrsflächen für Güterverkehrszentren
  • Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz
  • Bau oder Ausbau von unselbständigen Gehwegen und Radwegen in gemeindlicher Baulast in der Ortsdurchfahrt von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden

Bau ist gleichzusetzen mit Neubau. Ausbau bedeutet eine bauliche Veränderung bestehender Verkehrswege in Lage, Querschnitt oder Tragfähigkeit, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist. Hierzu gehören u.a. auch der Bau von Lichtsignalanlagen an Knotenpunkten und eine Erhöhung der Tragfähigkeit ("Substanzmehrung") bei Ingenieurbauwerken.

Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Landkreise, Gemeinden und kommunale Zusammenschlüsse erhalten, soweit sie Träger der Baulast der förderfähigen Straßen sind.

Zuwendungsfähige Kosten

Auf Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) wird verwiesen.

Art und Höhe

Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.

Voraussetzungen

  • Das Vorhaben kann auf Grund der finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers nur dann realisiert werden, wenn staatliche Zuwendungen gewährt werden.
  • Die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung muss gewährleistet sein.
  • Das Vorhaben muss nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein.
  • Die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung müssen berücksichtigt und die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Das Vorhaben muss bau- und verkehrstechnisch einwandfrei, den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und Flächen soweit wie möglich schonend und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein.
  • Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätseinschränkungen müssen berücksichtigt sein.
  • Das Vorhaben muss mit städtebaulichen Planungen und Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, zuvor abgestimmt sein.
  • Das Vorhaben muss in einem Flächennutzungsplan, einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen sein.
  • Eine Förderung aus BayGVFG-Mitteln ist nur dann möglich, wenn die zuwendungsfähigen Kosten die Bagatellgrenze von 100.000 Euro, bei verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen und Geh- und Radwegen in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, deren Fahrbahn nicht in der Baulast einer Gemeinde steht, mehr als 50.000 Euro übersteigen. Für Umsteigeparkplätze und Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder Bundeswasserstraßengesetz bestehen keine Bagatellgrenzen.
  • Das Förderkontingent für neu in das BayGVFG-Programm aufzunehmende Projekte ist begrenzt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wird durch die Programmaufnahme nicht begründet. Wenn die Nachfrage über dieses Kontingent hinausgeht, werden seitens der einzelnen Regierungen Prioritätensetzungen vorgenommen.

Verfahrensablauf

Der Förderantrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.

Fristen

Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Vorlage von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des BayGVFG eine Vorlagefrist besteht. Anträge sind bis spätestens 1. September des dem Förderbeginn vorausgehenden Jahres einzureichen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (Muster 1 a zu Art. 44 BayHO)
  • ein in Anlehnung an die Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellter Entwurf
  • Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten (Muster 1 der RZStra)
  • Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2a bzw. 2b zu Art. 44 BayHO)
  • Nachprüfbare Berechnung oder/und Erläuterung über die Kostenbeteiligung Dritter

Zuständiges Amt

Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
+49 871 808-01
+49 871 808-1002
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
Stand: 04.11.2022

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