Dienstleistungen: Neustadt an der Donau

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Bitte beachten:

Bei den hier aufgeführten Dienstleistungen handelt es sich um eine allgemeine Übersicht.

Es kann zu Abweichungen, z.B. bei den benötigten Unterlagen, kommen. Welche Unterlagen Sie im Einzelfall benötigen, erfahren Sie in der Online-Terminvereinbarung oder direkt bei der zuständigen Abteilung.

 

Bauprodukte, Beantragung der Notifizierung als Prüflabor oder Zertifizierungsstelle

Um im Rahmen der CE-Kennzeichnung an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten mitwirken zu können, benötigen unabhängige Drittstellen (Prüflabore und Zertifizierungsstellen) eine Notifizierung.

Die Bauproduktenverordnung (BauPVO) fordert für Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit wahrzunehmen eine Notifizierung.

Aktuell sind zwei Fassungen der Bauproduktenverordnung parallel gültig:

  • die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 – kurz BauPVO 2011 und
  • die Verordnung (EU) 2024/3110 – kurz BauPVO 2024

Grundsätzlich ist jeweils die Fassung der BauPVO anzuwenden, unter der die harmonisierte Norm, der Rechtsakt oder das EAD im Amtsblatt der EU bekanntgemacht wurde.

Notifizierte Stellen können sich daher für Tätigkeiten sowohl nach der BauPVO 2011 als auch nach der BauPVO 2024 notifizieren lassen.

Die Details der Bewertungs- und Überprüfungssysteme sind in

  • Anhang V der BauPVO 2011 – AVCP-Systeme (Systems of Assessment and Verification of Constancy of Performance) – bzw.
  • Anhang IX der BauPVO 2024 – AVS (Assessment and Verification Systems)

geregelt.

Zu den wichtigsten Anforderungen an notifizierte Stellen gehören Unparteilichkeit, das Fehlen von Interessenskonflikten, technische Kompetenz, ausreichende Erfahrung sowie geeignete Räumlichkeiten und technische Ausrüstung.

Im Detail sind die Anforderungen in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2024/3110 geregelt.

Voraussetzung für die Notifizierung ist eine Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS). Im Rahmen dieses Verfahrens überprüft die DAkkS insbesondere, ob die Stelle die speziellen Anforderungen der Bauproduktenverordnung erfüllt und bestätigt dies in den dazugehörigen Unterlagen zum Akkreditierungsverfahren. Dafür haben die DAkkS und das DIBt spezielle Regeln erarbeitet. Bitte geben Sie bei der Beantragung der Akkreditierung deshalb explizit an, dass Sie eine Notifizierung nach Bauproduktenverordnung anstreben.

Den/Die Akkreditierungsbescheid(e), die Akkreditierungsurkunde(n) einschließlich Anlage(n) reichen Sie gemeinsam mit dem/den ausgefüllten Antragsformular(en) beim DIBt ein.

Wenn die Anforderungen und Voraussetzungen für eine Tätigkeit als unabhängiger Dritter erfüllt sind, stellt das DIBt einen entsprechenden Bescheid aus und notifiziert die Stelle gegenüber der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten.

keine

  • Bauproduktenbezogene Notifizierung: 500 bis 10.000 EUR
  • Horizontale Notifizierung: 1.000 bis 10.000 EUR 
  • Verlängerung und Änderung der Notifizierung: 250 bis 5.000 EUR
  • Widerruf und Rücknahme von Notifizierungen: 500 bis 10.000 EUR
  • Amtshandlungen im Rahmen der Überprüfung notifizierter Prüf- und Zertifizierungsstellen soweit diese nicht zum Widerruf oder zur Rücknahme von Notifizierungen führen: je angefangene Arbeitsstunde, Gebühr nach Maßgabe von Tarifstelle 5 Buchstabe e) Gebührenverzeichnisses des Deutschen Instituts für Bautechnik

  • Abhängig von der Tätigkeit für die eine Notifizierung angestrebt wird, werden folgende Nachweise benötigt:
    • Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025
    • Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065
    • Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17029
    • Anlage zur Akkreditierungsurkunde über die Erfüllung der Anforderungen der Bauproduktenverordnung

  • Gesetz zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011 und (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten (Bauproduktengesetz - BauPG)
  • Satzung des Deutschen Instituts für Bautechnik
  • Bauproduktenverordnung – Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates; konsolidierte Fassung vom 17. November 2024; Amtsblatt der Europäischen Union
  • Bauproduktenverordnung – Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011; ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024; Amtsblatt der Europäischen Union

Deutsches Institut für Bautechnik

AdresseDeutsches Institut für Bautechnik
Kolonnenstraße 30 L
10829 Berlin
+49 30 78730-0+49 30 78730-0
+49 30 78730-320+49 30 78730-320

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)

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