Dienstleistungen: Neustadt an der Donau

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Dienstleistungen

Hauptbereich

Bitte beachten:

Bei den hier aufgeführten Dienstleistungen handelt es sich um eine allgemeine Übersicht.

Es kann zu Abweichungen, z.B. bei den benötigten Unterlagen, kommen. Welche Unterlagen Sie im Einzelfall benötigen, erfahren Sie in der Online-Terminvereinbarung oder direkt bei der zuständigen Abteilung.

 

Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen, Beantragung einer Versetzung

Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen, die aus persönlichen Gründen einen neuen Dienstort bzw. bei Grund- und Mittelschulen einen anderen Schulamtsbezirk anstreben, können einen Antrag auf Versetzung stellen.

Die Regierungen sind bei Versetzungen von Lehrkräften in andere Regierungsbezirke für folgende Schularten die zuständige Dienstaufsichtsbehörde:

  • Grund- und Mittelschulen (Lehrkräfte, Fachlehrkräfte, Förderlehrkräfte)
  • Förderschulen
  • Schulen für Kranke und
  • Berufliche Schulen (ohne FOSBOS).

Anträge auf Versetzung in einen anderen Regierungsbezirk Bayerns können mit Wirkung vom 1. August des jeweiligen Jahres (Schuljahresbeginn) auf dem Dienstweg bei der zuständigen Regierung gestellt werden. Die jeweils gültigen Antragsfristen sind im jeweiligen Staatlichen Schulanzeiger der zuständigen Regierung veröffentlicht).

Die Regierungen sind bei Versetzungen von Lehrkräften innerhalb des Regierungsbezirks für folgende Schularten die zuständige Dienstaufsichtsbehörde:

  • Grund- und Mittelschulen
    Die Regierung entscheidet nur bei Versetzungen in einen anderen Schulamtsbezirk, Zuweisungen an andere Schulen innerhalb des jeweiligen Schulamtsbezirks führt das Staatliche Schulamt in eigener Zuständigkeit durch.
  • Förderschulen und Schulen für Kranke
  • Berufliche Schulen mit Ausnahme der Fachoberschulen und Berufsoberschulen
  • Versetzungsanträge zwischen Grund-/Mittelschulbereich und Förderschulbereich
  • Versetzungsanträge vom Grund-/Mittelschulbereich bzw. Förderschulbereich an andere Schularten (z. B. Realschule, Gymnasium, Berufliche Schulen)

Bei der Entscheidung über eine mögliche Versetzung hat die Regierung in erster Linie den Personalbedarf zu berücksichtigen. Sie muss dafür sorgen, dass an allen beruflichen Schulen (ohne FOSBOS), Grund-, Mittel- und Förderschulen des Regierungsbezirks ein möglichst vergleichbarer Versorgungsgrad im Personalbereich hergestellt wird. Dies bedeutet, dass eine gleichmäßige Verteilung der Lehrerinnen und Lehrer auf alle beruflichen Schulen, Förderschulen und Schulamtsbezirke im Rahmen der durch die Klassenbildung gegebenen Notwendigkeiten sicherzustellen ist. 

Die Rahmenbedingungen der Personalzuweisungen sind in erheblichem Maße über die einschlägigen rechtlichen Vorgaben und maßgeblichen Landtagsbeschlüsse definiert. Damit ist auch sichergestellt, dass Mütter bzw. Väter oder Familienzusammenführungen grundsätzlich bevorzugt behandelt werden und somit dem sozialen Anspruch staatlichen Handelns bestmöglich Rechnung getragen wird.

Im Versetzungsverfahren können grundsätzlich nur die Antragsteller versetzt werden, die ab Beginn des kommenden Schuljahres im aufnehmenden Regierungsbezirk bzw. Schulamtsbezirk (in Voll- oder Teilzeit) für einen Einsatz zur Verfügung stehen.

Das Direktbewerbungsverfahren ist eine Ergänzung zum allgemeinen Versetzungsverfahren und bietet Lehrerinnen und Lehrern in den jeweils betroffenen Regierungsbezirken die Möglichkeit, sich direkt auf eine zu besetzende Stelle an einer bestimmten Schule zu bewerben. Die Regierungen schreiben für Lehrkräfte mit Lehramt an Grund-, Mittel- oder Förderschulen punktuell schulbezogene Stellen aus, auf die Direktbewerbungen auch regierungsbezirksübergreifend möglich sind. Die genauen Angaben zum Verfahren werden in den jeweiligen Schulanzeigern veröffentlicht.

Es können nur Lehrkräfte einen Versetzungsantrag stellen, die bereits in einem festen Beschäftigungsverhältnis (Beamtenverhältnis oder unbefristeter Arbeitsvertrag) stehen.

Das Verfahren unterscheidet sich je nach Schulart, Regierungsbezirk und Lage der Schule, an die eine Versetzung beantragt wird. Genaue Informationen können Sie entweder einer regionalen Ergänzung entnehmen oder bei der zuständigen Regierung erfragen.

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Niederbayern

Im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Niederbayern unterscheidet sich das Verfahren je nach Schulart und je nach Versetzungsziel:

(Es sind aktuell noch die Angaben für das bereits laufende Schuljahr 2025/2026 gelistet. Die Informationen für das kommende Schuljahr 2026/2027 folgen.)

Grund- und Mittelschulen:

  • Versetzung an andere Schule innerhalb des Schulamtsbezirks: via Formblatt (Kopiervorlage) über die Schulleitung an das Staatliche Schulamt bis 16.05.2025
  • Versetzung an eine Schule in einem anderen Schulamtsbezirk in Niederbayern: via Online-Verfahren SVS bis 10.03.2025
  • Versetzung an eine Schule in einem anderen Regierungsbezirk: via Online-Verfahren SVS bis 10.03.2025

Förderschulen:

  • Versetzung an eine Schule innerhalb Niederbayerns: via Formblatt in zweifacher Ausfertigung über die Schulleitung an die Regierung bis 10.03.2025
  • Versetzung an eine Schule in einem anderen Regierungsbezirk: via Formblatt in dreifacher Ausfertigung über die Schulleitung an die Regierung bis 10.03.2025

Berufliche Schulen:

  • via Online-Verfahren 

Gültig für alle Schularten:

  • Versetzung an eine Schule in einem anderen Bundesland in Deutschland: via Online-Portal des Lehreraustauschverfahrens (siehe Weiterführende Links), in Papierform in einfacher Ausfertigung über den Dienstweg an die Regierung bis 31.01.2025

Details werden im Amtlichen Schulanzeiger Nr. 01/2025 (siehe unter "Weiterführende Links") geregelt.

Fristen werden regional und schulartbezogen gesetzt.
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Niederbayern
Im Zuständigkeitsbereich der Regierung von Niederbayern gelten unterschiedliche Fristen je nach Schulart und je nach Versetzungsziel. Die jeweils gültigen Stichtage für die Einreichung des Antrags sind unter "Verfahrensablauf" genannt.

Versetzungsanträge werden schnellstmöglich bearbeitet.

  • Art. 48 und 49 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
  • § 15 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Niederbayern

Regierung von Niederbayern

AdresseRegierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
+49 871 808-01+49 871 808-01

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)

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