Dienstleistungen: Neustadt an der Donau

Dienstleistungen: Neustadt an der Donau

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Vimeo

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Vimeo LLC
555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Browser-Typ
  • Browser-Sprache
  • Cookie-Informationen
  • Betriebssytem
  • Referrer-URL
  • Besuchte Seiten
  • Suchanfragen
  • Informationen aus Drittanbieterquellen
  • Informationen, die Benutzer auf dieser Website bereitstellen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Vimeo LLC
  • Google Analytics
  • Verbundene Unternehmen
  • Geschäftspartner
  • Werbepartner
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

Privacy@vimeo.com

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_vimeo
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (vimeo.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Neustadt an der Donau
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Termin vereinbaren
1 °C
Heute,10.12.2024
Überwiegend bewölkt
1 °C
2 °C
2 °C
Mittwoch,11.12.2024
Wolkenbedeckt
0 °C
3 °C
3 °C
Donnerstag,12.12.2024
Klarer Himmel
-1 °C
3 °C
Zur Gesamtübersicht
Herbst
Blick aufs Rathaus
Luftansicht auf Stadtgebiet Neustadt a.d.Donau
Dienstleistungen

Hauptbereich

Asylverfahren, Informationen zum Asylantrag

Über Asylanträge, einschließlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz, entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 

Das Anerkennungsverfahren für Asylsuchende ist im Asylgesetz (AsylG) geregelt.

Ein Ausländer, der das Asylrecht in Anspruch nehmen will, muss einen Asylantrag stellen. Dies kann er nur tun, wenn er sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält oder sich zumindest bei der deutschen Grenzbehörde meldet. Es ist nicht möglich, einen Asylantrag aus dem Ausland oder bei einer deutschen Auslandsvertretung zu stellen.

Ausländer, die sich im Inland als Asylsuchende melden oder solche, die sich an der Grenze als Asylsuchende melden und denen die Grenzbehörde die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestattet, werden in Aufnahmeeinrichtungen weitergeleitet. Mit Hilfe eines bundesweiten Verteilungssystems werden sie nach einem im AsylG festgelegten Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer verteilt und die zuständige Aufnahmeeinrichtung ermittelt.

Bei der Außenstelle des Bundesamtes, die der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, kann der Asylbewerber dann seinen Asylantrag stellen. Asyl ist grundsätzlich persönlich zu beantragen. Nur in besonderen Fällen kann der Asylantrag schriftlich gestellt werden.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhebt die persönlichen Daten und führt die vorgeschriebene erkennungsdienstliche Behandlung durch. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob im Bundesgebiet oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bereits ein Asylantrag gestellt wurde. Ob ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, richtet sich nach den in der sog. Dublin-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 604/2013 (Dublin III) festgelegten Kriterien.

Der Asylbewerber erhält eine Aufenthaltsgestattung, die während der Dauer des Asylverfahrens (und unter Umständen während der anschließenden verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Bundesamtsentscheidung) ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gewährt (siehe auch "Verwandte Themen"-  "Aufenthaltsgestattung; Erteilung und Verlängerung").

Der Asylsuchende wird durch Sachbearbeiter für Asylverfahren (unter Hinzuziehung eines Dolmetschers) zu seinem Reiseweg und Verfolgungsgründen persönlich angehört.

Im Asylverfahren ist durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu prüfen, ob ein Asylbewerber einer der nachfolgenden Personengruppen angehört:

  • Politisch Verfolgte werden nach Artikel 16 a des Grundgesetzes (GG) als Asylberechtigte anerkannt, wenn sie von gezielten Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche Organe im gesamten Gebiet ihres Herkunftslandes betroffen sind. Ihnen wird für den weiteren Aufenthalt im Inland eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nicht asylberechtigt ist, wer aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist. Sichere Drittstaaten sind vor allem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie weitere durch das Asylgesetz (AsylG) bestimmte Staaten, in denen die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Deshalb können Asylbewerber, die auf dem Landweg in das Bundesgebiet einreisen, die Asylberechtigung in der Regel nicht erlangen.
  • Die Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) wird einer Person zuerkannt, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (auch bei Anknüpfung an das Geschlecht) oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Im deutschen Recht findet sich diese Beschreibung der Flüchtlingseigenschaft in § 3 Asylgesetz (AsylG) und § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Flüchtlingsstatus kann auch bei nichtstaatlicher Verfolgung gewährt werden, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die das Staatsgebiet (oder den wesentlichen Teil desselben) beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten  
  • Internationalen subsidiären Schutz erhalten Personen, denen im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne der Richtlinie 2011/95/EG droht (§ 4 AsylG). Dazu zählen die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
  • Die vierte Gruppe betrifft Ausländer, die nicht als Asylberechtigte, Flüchtlinge oder international subsidiär Schutzberechtigte anerkannt werden, bei denen aber ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG besteht. Ein Abschiebungsverbot wird beispielsweise festgestellt, wenn dem Betroffenen eine individuelle, erhebliche und konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefahr im Zielstaat droht.

Auf Grundlage einer positiven Entscheidung des Bundesamtes wird den schutzberechtigten Personen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt (§ 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG). Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen wird im Regelfall bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt erteilt (§ 26 Abs. 3 AufenthG). Subsidiär Geschützten und Personen, bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, kann nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis ausgestellt werden (§ 26 Abs. 4 AufenthG).

Die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren hängt immer vom Einzelschicksal des Antragstellers ab. Ausschlaggebend sind hierbei die Anhörung sowie zusätzliche Ermittlungen, die bei Bedarf veranlasst werden.

Für die Entscheidungstätigkeit werden vom Bundesamt auch die erforderlichen Erkenntnisse über die tatsächliche Lage in den einzelnen Herkunftsstaaten (etwa durch Auskünfte des Auswärtigen Amtes oder des UNHCR) eingeholt. Nachdem es sich um ein individuelles Verfahren handelt, kann es zu unterschiedlichen Verfahrensdauern und auch zu unterschiedlichen Ergebnissen bei Personen gleicher Herkunft kommen.

Die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag erfolgt in schriftlicher Form, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.

An die (positiven wie negativen) Entscheidungen des Bundesamts, ggf. überprüft durch die unabhängigen Verwaltungsgerichte, sind die Ausländerbehörden gebunden. Im Falle einer positiven Entscheidung sind sie für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständig. Im Falle einer negativen Entscheidung sind sie für die Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber im Inland nach Ermöglichung der freiwilligen Ausreise zwangsweise im Wege der Abschiebung zuständig.  

Weitere Informationen über das Asylrecht und das Asylverfahren erhalten Sie über das Internetangebot des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (siehe "Weiterführende Links").

Achtung!: Mit Kabinettsumbildung vom 21. März 2018 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern die Aufgaben der Integration und der Asylsozialverwaltung übernommen. Für die Aufnahme, die landesweite Verteilung sowie die Unterbringung und soziale Betreuung der Asylbewerber während des Asylverfahrens ist in Bayern folglich nun das Staatsministerium des Innern und für Integration zuständig, das in seinem Internetangebot weitere Informationen bereit hält (siehe "Weiterführende Links").

  • Art. 16 a Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG)
  • Asylgesetz (AsylG)
  • Genfer Flüchtlingskonvention (GK)
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK)
  • § 60 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

AdresseBundesamt für Migration und Flüchtlinge
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
+49 911 943-0+49 911 943-0
+49 911 943-1000+49 911 943-1000

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)

Infobereich