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Konformitätsbewertungsstelle im Eisenbahnsektor, Beantragung der Anerkennung als Bestimmte Stelle
Wenn Ihr Unternehmen im Eisenbahnsektor tätig ist und als sogenannte Konformitätsbewertungsstelle arbeiten möchte, benötigt es eine entsprechende Anerkennung als Bestimmte Stelle (BSt) durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA).
Sie wollen als Konformitätsbewertungsstelle im Eisenbahnsektor tätig werden? Dann müssen Sie sich vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als Bestimmte Stelle (BSt) anerkennen lassen.
Bestimmte Stellen prüfen die notifizierten nationalen technischen (NNTV) Vorschriften in Deutschland. Benannte Stellen (BS) prüfen hingegen Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und können innerhalb der Europäischen Union (EU) tätig sein.
In Ihrem Antrag können Sie sich auch auf eine Auswahl der unten genannten Tätigkeits- und Fachgebiete beschränken.
Bestimmte Stelle (BSt)
Bestimmte Stellen (BSt) sind Konformitätsbewertungsstellen, die der Staat bestimmt. Sie prüfen, ob die notifizierten nationalen technischen Vorschriften (NNTV) eingehalten werden, die zusätzlich zu den europäischen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) gelten. Das Ergebnis dieser Prüfung ist eine Prüfbescheinigung nach den NNTV .
BSt prüfen zum Beispiel auf Antrag Produkte und Prozesse darauf, ob diese die in den NNTV enthaltenen Anforderungen erfüllen. Sämtliche Komponenten eines Eisenbahnsystems müssen so ausgestaltet sein, dass der sichere Zugverkehr in Deutschland gewährleistet ist. Zudem müssen Fahrzeuge mit der Strecke kompatibel sein, auf der sie verkehren.
Zu den Aufgabenbereichen einer Konformitätsbewertung gehören unter anderem die Prüfung, Inspektion, Bewertung und Zertifizierungsentscheidung. Die Prüfungen betreffen unter anderem Bauteile und Bauteilgruppen, von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems abhängt und die zum Beispiel in den folgenden Bereichen nötig sind:
- Infrastruktur,
- zum Beispiel Gleise, Weichen, Bahnübergänge, Brücken, Tunnel, Bahnhöfe, Sicherheits- und Schutzausrüstung
- strecken- und fahrzeugseitige Zugsteuerung / Zugsicherung und Signalgebung
- Eisenbahnfahrzeuge,
- zum Beispiel Wagenkastenstruktur, Stromabnahmeeinrichtungen, Traktions- und Energieumwandlungseinrichtungen, Bremsanlagen, Kupplungen, Drehgestelle, Achsen, Türen
Anerkennung als BSt
Die Anerkennung als BSt gilt maximal 5 Jahre. Sie kann jeweils um weitere 5 Jahre verlängert werden und wird sowohl auf der Internetseite des EBA als auch über die European Railway Agency (ERA) in der reference document database (RDD) veröffentlicht.
Anerkannte BSt werden durch das EBA regelmäßig überwacht.
Um als BSt anerkannt zu werden, müssen Sie
- Ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
- über die im europäischen Recht festgelegte Anzahl von Mitarbeitenden mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung verfügen.
- über die maßgeblichen Beschreibungen von Verfahren verfügen, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Möglichkeit der Anwendung dieser Verfahren sicherzustellen.
- über angemessene Grundsätze und geeignete Verfahren verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die Sie als Konformitätsbewertungsstelle wahrnehmen, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird.
- über geeignete Verfahren zur Durchführung Ihrer Tätigkeiten verfügen. Die Verfahren berücksichtigen:
- die Größe Ihres Unternehmens,
- die Branche, in der Sie tätig sind,
- Ihre Unternehmensstruktur sowie
- den Grad der Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie.
- über die erforderlichen Mittel verfügen, um die technischen und administrativen Aufgaben in angemessener Weise zu erledigen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind. Zusätzlich müssen Sie Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.
- eine Haftpflichtversicherung für Personen, Sach- und Vermögensschäden haben, die eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen EUR für jeden Versicherungsfall sowie mindestens eine 2-fache Deckung für das gesamte Jahr aufweist.
- unparteilich sein, das bedeutet
- Sie dürfen mit der Organisation oder der Herstellerin oder dem Hersteller des Produkts, das Sie bewerten, in keinerlei Verbindung stehen oder
- wenn Sie und die Organisation beziehungsweise die Herstellerin oder der Hersteller dem gleichen Wirtschafts- oder Fachverband angehören:
- es dürfen keinerlei Interessenskonflikte bestehen.
- für BSt gelten die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach der DIN EN ISO/IEC 17065 Kapitel 4.2.
Sie können die Anerkennung als Bestimmte Stelle (BSt) online beantragen. Vor der Antragstellung können Sie bei Bedarf ein kostenfreies Informationsgespräch mit dem EBA vereinbaren.
Wenn Sie die Anerkennung als BSt beantragen wollen, sind folgende Schritte notwendig:
- Laden Sie die Antragsformulare F09c, F09cx und F10c auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes herunter und füllen diese vollständig aus.
- Rufen Sie das e-Service-Portal des EBA auf.
- Loggen Sie sich mit Ihren Nutzerdaten ein.
- Sollten Sie noch kein Nutzerkonto für das e-Service-Portal haben, müssen Sie sich einmalig registrieren.
- Wählen Sie das Verfahren und die Art der Stelle aus.
- Der Antragsassistent führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden den Antrag ab.
- Unterstützte Dateiformate: PDF, DOCX, DOC, XLSX, XLS, maximal 30 Megabyte pro Datei.
- Sie erhalten eine automatisierte Eingangsbestätigung per E-Mail, wenn der Antrag eingegangen ist.
- Gegebenenfalls erhalten Sie eine Nachforderung von noch vorzulegenden Unterlagen per E-Mail.
- Das EBA bestätigt Ihnen die Vollständigkeit und Prüfbarkeit Ihres Antrags auf Anerkennung und stellt ein Begutachtungsteam zusammen.
- Nach Abschluss der inhaltlichen Prüfung erhalten Sie einen Begutachtungsfragenkatalog zur Beantwortung.
- Reichen Sie den beantworteten Begutachtungsfragenkatalog als Nachreichung über den e-Service ein.
- Das EBA prüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen inhaltlich.
- Bei nicht ausreichendem Ergebnis der Prüfung führt das EBA mit Ihnen eine Vor-Ort-Begutachtung durch.
- Nach Abschluss der Begutachtung legt das Begutachtungsteam dem Anerkennungsausschuss einen Begutachtungsbericht vor und unterbreitet einen Vorschlag in Bezug auf die Anerkennung.
- Die Anerkennungsstelle beim EBA entscheidet über die Anerkennung. Wird die Anerkennung erteilt, übersendet Ihnen das EBA den Entwurf der Anerkennungsurkunde einschließlich der Anlage mit der Bitte, innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme zu dieser abzugeben.
- Geben Sie keine Stellungnahme ab oder wurde die Anerkennungsurkunde zwischen dem EBA und Ihnen infolge der Stellungnahme abgestimmt, finalisiert das EBA den Anerkennungsbescheid sowie die Urkunde und schickt Ihnen beides zusammen mit dem Begutachtungsbericht postalisch zu.
- Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid, der ebenfalls postalisch an Sie verschickt wird. Bezahlen Sie die Gebühren.
Die Gebühren, die Sie zahlen müssen, bemessen sich nach dem Zeitaufwand der Bearbeitung Ihres Antrags:
- Stundensatz: 120,00 EUR,
- für jede angefangene Viertelstunde: 30,00 EUR.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- Erforderliche Unterlage/n
- eine Beschreibung
- Ihrer Tätigkeiten im Rahmen der Konformitätsbewertung
- Ihrer Verfahren im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren und
- der strukturellen Bereiche (Infrastruktur Zugsteuerung / Zugsicherung und Signalgebung (ZZS), Eisenbahnfahrzeuge), die sie abdecken
- ausgefülltes Formular "F10c" – Checkliste nach EN ISO/IEC 17065 und ERA-Bewertungsschema
- je nach Tätigkeitsfeld, für das Sie sich anerkennen lassen wollen, zusätzlich zum Antragsformular F09c:
- Formular "F09c1" – Anhang Fachkompetenz Infrastruktur,
- Formular "F09c3" – Anhang Fachkompetenz ZZS,
- Formular "F09c4" – Anhang Fachkompetenz Eisenbahnfahrzeuge
- gegebenenfalls aktuelle Urkunde der Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065
- gegebenenfalls aktuelle Urkunde der Zertifizierung nach ISO 9001
- gegebenenfalls Nachweise als EBA-anerkannte sachverständige Person
- sonstige Kompetenznachweise
- eine Beschreibung
- §35 Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
- §35c Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
- §5 Absatz 1d Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)