Aktuelles: Neustadt an der Donau

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Solarpark Arresting: Bekanntmachung

Erstelldatum17.03.2025

Aufstellungsbeschluss & frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
65. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan und Aufstellung eines vorhaben-bezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan mit der Bezeichnung „Solarpark Arresting“ im Parallelverfahren im Ortsteil Arresting

  • Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (Bebauungsplan) bzw. des Änderungsbeschlusses (Flä-chennutzungsplan)
  • Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
 

Der Stadtrat hat am 19.02.2024 in öffentlicher Sitzung die 65. Änderung des Flächennutzungsplans mit inte-griertem Landschaftsplan und gleichzeitig die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünord-nungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan mit der Bezeichnung „Solarpark Arresting“ im Parallelverfahren im Ortsteil Arresting beschlossen.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aus-weisung eines Sonstigen Sondergebietes nach § 11 Abs. 2 BauNVO (SO) mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ geschaffen. Damit wird ein klima- und umweltschonender Beitrag für die Energiege-winnung durch regenerative Energien geleistet. Zur Konkretisierung der Planung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Solarpark Arresting“ im Parallelverfahren aufgestellt. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 71, 71/1, 72, 73, 74, 75 und 76 jeweils der Gemarkung Arresting mit einer Fläche von ca. 10,62 ha. Hierbei sind auch Ausgleichsflächen, Grünflächen, Zufahrten und zu erhaltende Gehölzflächen mit beinhaltet.
Die Geltungsbereiche der Flächennut-zungsplanänderung und des Bebau-ungsplanes sind aus dem nebenste-hendem Planausschnitt ersichtlich.

Das Plangebiet liegt nordwestlich von Arresting und südöstlich von Laimerstadt und wird folgendermaßen begrenzt: Im nördlichen Bereich grenzt es an die Kreisstraße KEH 4 und im östlichen und südlichen Bereich an landwirtschaftliche Flächen. In westlicher Richtung grenzt es an den Solarpark „Laimerstadt“ an.

Mit der Erarbeitung der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes wurde das Landschaftsarchitekturbüro Neidl + Neidl aus Sulzbach-Rosenberg beauftragt. Im Zuge der Bauleitplanung wurde eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2 a Nr. 2 BauGB erstellt.
Der Vorentwurf der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht in der jeweiligen Fassung vom 19.02.2024 werden in der Zeit vom 28.03.2025 bis 29.04.2025 im Internet unter www.neustadt-donau.de/aktuelles/bauleitplanung und im zentralen Internetportal des Landes Bayern (www.geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/) veröffentlicht, sowie im Rathaus der Stadt Neustadt a.d.Donau, Stadtplatz 1, 93333 Neustadt a.d.Donau, im Flur des II. Stockwerkes (Bauabteilung), während der allgemeinen Sprechzeiten im Rathaus öffentlich ausgelegt. Auch eine Terminvereinbarung ist möglich. Einschlägige DIN Normen und VDI Richtlinien können ausschließlich im Rathaus der Stadt Neustadt a.d.Donau eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können bei der Stadt Stellungnahmen abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (bauleitplanung@neustadt-donau.de), bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Plan unberücksichtigt bleiben können.

Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem
Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren und bei anderen städtebaulichen Satzungen“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Für die Flächennutzungsplanänderung gilt außerdem folgender Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden: Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwen-dungen ausgeschlossen, die sich im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).


Neustadt a.d.Donau, den 20.03.2025
Thomas Memmel
Erster Bürgermeister

Bekanntmachung (PDF-Dokument, 561,38 KB, 17.03.2025)

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