Aktuelles: Neustadt an der Donau

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Aktuelles

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Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Donau

Autor: Monika Hummel
Artikel vom 22.03.2023

Auf dem Gebiet des Marktes Bad Abbach, der Gemeinde Saal a. d. Donau, der Stadt Kelheim und der Stadt Neustadt a. d. Donau (Fluss-km 2.395,8 bis 2.432,3 (Gewässer I. Ordnung)) soll ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden.

Noch bis zum Donnerstag, 6. April 2023 (Einwendungsfrist; entspricht bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist) kann jeder, dessen Belange durch die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes berührt werden, beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift)) oder bei der Stadt Neustadt a. d. Donau (Stadtplatz 1, 93333 Neustadt a. d. Donau) sowie bei den weiteren betroffenen Kommunen, schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift (nach Terminvereinbarung) Einwendungen erheben.

Bekanntmachung des Landratsamts: Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Donau

Wasserrecht; Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Donau, Fluss-km 2.395,8 bis 2.432,3 (Gewässer I. Ordnung), auf dem Gebiet des Marktes Bad Abbach, der Gemeinde Saal a. d. Donau, der Stadt Kelheim und der Stadt Neustadt a. d. Donau im Landkreis Kelheim nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 46 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) durch Erlass einer Verordnung

Bekanntmachung

Das Landratsamt Kelheim – untere Wasserrechtsbehörde – führt hiermit das förmliche Anhörungsverfahren für die beabsichtigte Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Donau gemäß Art. 73 Abs. 3 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durch.

 

I.

Vorhaben

Nach § 76 Abs. 2 WHG sind die Länder verpflichtet, innerhalb der Hochwasserrisikogebiete die Überschwemmungsgebiete für ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) festzusetzen. Die Zuständigkeit liegt gemäß Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayWG bei dem Wasserwirtschaftsamt Landshut für die Ermittlung und dem Landratsamt Kelheim für das Festsetzungsverfahren.

Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das statistisch einmal in einhundert Jahren zu erwarten ist und als Bemessungshochwasser heranzuziehen ist. Da es sich um einen statistischen Mittelwert handelt, kann das Ereignis innerhalb von hundert Jahren auch mehrfach auftreten oder überschritten werden.

Bei dem Überschwemmungsgebiet handelt es sich nicht um eine behördliche Planung, sondern um die Ermittlung und Darstellung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.

Der oben näher bezeichnete Abschnitt der Donau ist ein Risikogebiet i. S. d. § 76 Abs. 2   i. V. m. § 73 WHG. Das betroffene Überschwemmungsgebiet wurde bereits mit Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Kelheim Nr. 16 vom 20.07.2018 vorläufig gesichert und ist nunmehr verpflichtend durch Verordnung festzusetzen.

  

II.

Anhörungsverfahren

Vor dem Erlass der Rechtsverordnung führt das Landratsamt Kelheim hiermit das öffentliche Anhörungsverfahren durch, Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG), Art. 27a BayVwVfG.

1. Auslegung

Die Verfahrensunterlagen werden für die Dauer vom 24.02.2023 bis einschließlich 23.03.2023 zur allgemeinen Einsichtnahme

  1. beim Landratsamt Kelheim, Dienststelle Donaupark 13, Zi.Nr. O4.26, 93309 Kelheim
  2. beim Markt Bad Abbach, Raiffeisenstr. 72, 93077 Bad Abbach
  3. bei der Gemeinde Saal a. d. Donau, Rathausstraße 4, 93342 Saal a. d. Donau
  4. bei der Stadt Kelheim, Ludwigsplatz 16, 93309 Kelheim
  5. bei der Stadt Neustadt a. d. Donau, Stadtplatz 1, 93333 Neustadt a. d. Donau

während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Die Verfahrensunterlagen werden zusätzlich im Internet auf der Internetseite des Landkreises Kelheim (www.landkreis-kelheim.de) für die Dauer vom 24.02.2023 bis einschließlich 23.03.2023 zur allgemeinen Einsichtnahme unter folgendem Link zugänglich gemacht:

https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/amtliche-bekanntmachungen/

Die einsehbaren Verfahrensunterlagen umfassen im Einzelnen:

  • amtlicher Entwurf der Verordnung
  • Erläuterung der amtlichen Festsetzung durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut
  • 2 Übersichtskarten im Maßstab 1:25.000
  • 22 Detailkarten im Maßstab 1:2.500
  • Flurstücksverzeichnis
 

Hinweis:

Es ist darauf hinzuweisen, dass die vollständigen Verfahrensunterlagen nur beim Landratsamt Kelheim, Dienststelle Donaupark 13, Zi.Nr. O4.26, 93309 Kelheim, und auf der oben genannten Internetseite des Landratsamtes Kelheim ausliegen. Aufgrund des Umfangs der Verfahrensunterlagen liegen bei den jeweiligen Gemeinden nur der amtliche Entwurf der Verordnung, die Erläuterung der amtlichen Festsetzung durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut, das Flurstücksverzeichnis und die Übersichts- und Detailkarten, die das betroffene Gemeindegebiet aufzeigen, aus.

 

2. Anhörungsverfahren, Einwendungsvorschriften

 

Jeder, dessen Belange durch die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h.  bis einschließlich 06.04.2023 (Einwendungsfrist), beim Landratsamt Kelheim (Donaupark 12, 93309 Kelheim (Hausanschrift)), beim Markt Bad Abbach (Raiffeisenstr. 72, 93077 Bad Abbach), bei der Gemeinde Saal a. d. Donau (Rathausstraße 4, 93342 Saal a. d. Donau), bei der Stadt Kelheim (Ludwigsplatz 16, 93309 Kelheim) oder bei der Stadt Neustadt a. d. Donau (Stadtplatz 1, 93333 Neustadt a. d. Donau), schriftlich oder während der üblichen Dienststunden zur Niederschrift (nach Terminvereinbarung) Einwendungen erheben.

Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Entscheidung einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist beim Landratsamt Kelheim, dem Markt Bad Abbach, der Gemeinde Saal a. d. Donau, der Stadt Kelheim oder der Stadt Neustadt a. d. Donau Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben.

Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die schriftliche Einwendung muss den leserlichen Namen und die volle Anschrift enthalten. Der geltend gemachte Belang und das Maß der Beeinträchtigung sind möglichst konkret darzulegen. Sammeleinwendungen mit unleserlichen Unterschriften oder Adressangaben können nicht berücksichtigt werden.

Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (einfache E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle(@)landkreis-kelheim.de oder an poststelle(@)landkreis-kelheim.de-mail.de).

 

3. Erörterungstermin/Online-Konsultation

Rechtzeitig erhobene Einwendungen und rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen werden in einem Termin erörtert, den das Landratsamt Kelheim noch ortsüblich bekannt machen wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden insoweit gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen sind, kann die gesonderte Benachrichtigung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Ein Erörterungstermin wird – soweit erforderlich – gesondert festgesetzt. Anstelle eines physischen Erörterungstermins kann das Landratsamt Kelheim gemäß § 5 Abs. 2 und 4 PlanSiG eine Online-Konsultation durchführen.

 

4. Entscheidungen über Einwendungen

Über die fristgerecht eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landratsamt Kelheim entschieden. Die Zustellung der Entscheidung kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

 

Neustadt a. d. Donau, 15.02.2023                            

Stadt Neustadt a. d. Donau                                                                                     

                                             

Thomas Memmel

Erster Bürgermeister

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