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Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
65. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan mit der Bezeichnung „Solarpark Arresting“ im Parallelverfahren im Ortsteil Arresting
- Inkrafttreten der 65. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 Abs. 5 BauGB
- Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Arresting“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Der Stadtrat hat am 20.05.2026 in öffentlicher Sitzung für die 65. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan den Feststellungsbeschluss gefasst. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes nach § 11 Abs. 2 BauNVO (SO) mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaik“ geschaffen. Damit wird ein klima- und umweltschonender Beitrag für die Energiegewinnung durch regenerative Energien geleistet. Zur Konkretisierung der Planung hat der Stadtrat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan mit der Bezeichnung „Solarpark Arresting“ im Orts-teil Arresting in der öffentlichen Sitzung am 17.06.2026 als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke mit den Fl.Nrn. 71, 71/1, 72, 73, 74, 75 und 76 jeweils der Gemarkung Ar-resting mit einer Fläche von ca. 9,95 ha. Hierbei sind auch Ausgleichsflächen, Grünflächen, Zufahrten und zu erhal-tende Gehölzflächen mit beinhaltet. Das Plangebiet liegt nordwestlich von Arresting und südöstlich von Lai-merstadt und wird folgendermaßen begrenzt: Im nördlichen Bereich grenzt es an die Kreisstraße KEH 4 und im östlichen und südlichen Bereich an landwirtschaftliche Flächen. In westlicher Richtung grenzt es an den Solarpark „Laimerstadt“ an. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes ist aus dem nebenstehendem Planausschnitt ersichtlich.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist vom Landratsamt Kelheim mit Schreiben vom 10.06.2026, Nr. 41-6100 gemäß § 6 Abs. 1 u. § 203 Abs. 3 BauGB sowie § 2 Abs. 1 der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) genehmigt worden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht jeweils i. d. F. v. 20.05.2026 und der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung jeweils i. d. F. v. 17.06.2026 sowie einschlägige DIN Normen und VDI Richtlinien liegen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus Neustadt a.d.Donau, Zimmer 22, auf Dauer während der allgemeinen Sprechzeiten aus und können dort eingesehen werden. Über den Inhalt hinaus wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wird die Flächennutzungsplanänderung mit dieser Bekanntmachungwirksam. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§10 Abs. 3 BauGB).
Weiterhin können die Unterlagen im Internet unter www.neustadt-donau.de/aktuelles/bauleitplanung und im zentralen Internetportal des Landes Bayern (www.geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/) eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2 a beachtlich sind.
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht in-nerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren und bei anderen städtebau-lichen Satzungen“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Neustadt a.d.Donau, den 17.07.2026
Thomas Memmel
Erster Bürgermeister
Solarpark Arresting Fachbeitrag zur saP (PDF-Dokument, 2,22 MB, 17.07.2026)
Solarpark Arresting Landwirtschaftliches Nutzungskonzept (PDF-Dokument, 1,08 MB, 17.07.2026)
Solarpark Arresting Bebauungsplan (PDF-Dokument, 1,05 MB, 17.07.2026)
Solarpark Arresting BP Begründung mit UB (PDF-Dokument, 968,83 KB, 17.07.2026)
Solarpark Arresting BP V&E-Plan (PDF-Dokument, 1,80 MB, 17.07.2026)
Solarpark Arresting Zusammenfassende Erklärung (PDF-Dokument, 299,97 KB, 17.07.2026)
Solarpark Arresting FNP Begründung (PDF-Dokument, 725,59 KB, 17.07.2026)
Solarpark Arresting FNP Plan (PDF-Dokument, 360,55 KB, 17.07.2026)


