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Energiewirtschaftsgesetz (EnWG);
Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 380-kV-Leitung B172/B173 Sittling-Alteheim ("Juraleitung", Abschnitt C)
Die Regierung von Niederbayern führt im Rahmen des oben genannten Verfahrens gemäß Art. 73 Abs. 6 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) einen Erörterungster-min durch.
Die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Äußerungen erörtert die Regierung von Niederbay-ern mit der TenneT TSO GmbH (Vorhabenträgerin), den Behörden, den Betroffenen, den Ver-einigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG sowie denjenigen, die Einwendungen erho-ben oder Stellungnahmen abgegeben haben (§ 43a Satz 1 a. F. i. V. m. § 118 Abs. 54 EnWG, Art. 73 Abs. 6 Satz 1 BayVwVfG).
Der Erörterungstermin findet statt
- am 15. Juni 2026, 09.00 Uhr für Träger öffentlicher Belange, Kommunen, Behörden, Vereinigun-gen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG
- am 16. Juni 2026, 09.00 Uhr für anwaltlich vertretene Einwender
14.00 Uhr für Betroffenheiten in der Stadt Landshut sowie in den Märkten Ergolding und Essenbach - am 18. Juni 2026, 09.00 Uhr (Reservetermin – nur bei Bedarf!)
in der Regierung von Niederbayern, Regierungshauptgebäude, Großer Sitzungssaal, Zi. 240H, Regierungsplatz 540, 84028 Landshut
sowie
- am 17. Juni 2026, 09.00 Uhr für Betroffenheiten in den Städten Abensberg und Neustadt a.d.Do-nau, im Markt Rohr i.NB sowie in den Gemeinden Biburg, Kirch-dorf, Saal a.d.Donau und Wildenberg
14.00 Uhr für Betroffenheiten in der Stadt Rottenburg a.d.Laaber, im Markt Er-goldsbach sowie in der Gemeinde Hohenthann
im Gasthaus Sixt, Asamstr. 1, 93352 Rohr i.NB.
Einlass und Registrierung erfolgen jeweils um 08:45 Uhr bzw. 13:45 Uhr.
Hinweise:
1. Bedarf an der Wahrnehmung des Reservetermins besteht nur dann, wenn an einem Tag des Erörterungstermins noch Personen vorhanden sind, deren Einwendungen aus zeitli-chen Gründen an diesem Tag oder einem Folgetag nicht mehr erörtert werden konnten.
2. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Aufgrund der Nichtöffentlichkeit finden Einlass-kontrollen statt. Jede teilnehmende Person muss sich durch einen amtlichen Lichtbildaus-weis ausweisen können.
3. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist möglich. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Planfeststellungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen und zu den Akten der Regierung zu geben.
4. Die Träger öffentlicher Belange, Kommunen, Behörden, Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG sind ebenfalls zur Teilnahme berechtigt.
5. Bei Ausbleiben einer beteiligten Person kann auch ohne diese verhandelt und entschieden werden. Die Einwendungen gelten dann als aufrecht erhalten. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht.
6. Entschädigungsansprüche, soweit sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Ent-schädigungsverfahren behandelt.
7. Aufwendungen, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestel-lung entstehen, können nicht erstattet werden.
8. Das Anhörungsverfahren ist mit dem Schluss der Verhandlung beendet.
Download der Bekanntmachung (PDF-Dokument, 213,08 KB, 03.06.2026)



