Hauptbereich
Bekanntmachungen zum Bayerischen Straßen- und Wegegesetz
Steindlweg
Verzeichnisführende Behörde:
Stadt Neustadt a.d.Donau
Stadtplatz 1
93333 Neustadt a.d.Donau
Bekanntmachung zur Verfügung
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Widmung (Art. 6 BayStrWG)
Aufgrund des Beschlusses vom Bauausschuss der Stadt Neustadt a.d.Donau vom 29.01.2026 wird die unten genannte Straße gemäß Art. 6 BayStrWG gewidmet.
1. Straßenbeschreibung:
Straßenklasse: Ortsstraße
Straßenname: Steindlweg
Flurnummer(n), Gemarkung: 96/25, Gemarkung Irnsing
Anfangspunkt: Abzweigung von der Ortsstraße "Am Oberfeld", Fl.Nr. 96, zwischen 96/24 und 96/46, Gem. Irnsing
Endpunkt: Einmündung in die Ortsstraße "Am Oberfeld", Fl.Nr. 96, zwischen 96/12 und 96/43, Gem. Irnsing, Flurstücksgrenze Fl.Nr. 96/22, Gem. Irnsing
Länge: 0,138 km
Widmungsbeschränkung: keine
Stadt: Neustadt a.d.Donau
Landkreis: Kelheim
Beschluss: Bauausschuss Stadt Neustadt a.d.Donau, Beschluss vom 29.01.2026
Gesamte Länge: 0,138 km
2. Verfügung:
Die unter 1. bezeichnete neugebaute Straße ist als Ortsstraße zu widmen.
3. Träger der Straßenbaulast:
Träger der Baulast ist die Stadt Neustadt a.d.Donau.
4. Wirksamwerden:
Die Verfügung wird am Tage nach der Bekanntgabe wirksam.
5. Sonstiges:
Die Unterlagen zur Widmung können im Bauamt, Zimmer 23, 2. Stock, Rathaus, Stadtplatz 1, 93333 Neustadt a.d.Donau zu den folgenden Öffnungszeiten eingesehen werden:
- Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Montag bis Mittwoch: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr (nach vorheriger Terminvereinbarung)
- Donnerstag: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr (nach vorheriger Terminvereinbarung)
Neustadt a.d.Donau, den 01.06.2026
Thomas Memmel, Erster Bürgermeister
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form1 erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Neustadt a.d.Donau) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift und Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. 13/2007, Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft.
Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - 1Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
- Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
- Kraft Bundesrecht ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Kaiser-Augustus-Straße
Verzeichnisführende Behörde:
Stadt Neustadt a.d.Donau
Stadtplatz 1
93333 Neustadt a.d.Donau
Bekanntmachung zur Verfügung
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Widmung (Art. 6 BayStrWG)
Aufgrund des Beschlusses vom Bauausschuss der Stadt Neustadt a.d.Donau vom 29.01.2026 wird die unten genannte Straße gemäß Art. 6 BayStrWG gewidmet.
1. Straßenbeschreibung:
Straßenklasse: Ortsstraßen
Straßenname: Kaiser-Augustus-Straße
Flurnummer(n), Gemarkung: 597/40, Gemarkung Bad Gögging 597/47, Gemarkung Bad Gögging 597/48, Gemarkung Bad Gögging 597/51, Gemarkung Bad Gögging 597/52, Gemarkung Bad Gögging 597/53, Gemarkung Bad Gögging
Anfangspunkt: Kreis Wendehammer der Ortsstraße "Kaiser-Augustus-Straße" zwischen der Fl.Nr. 597/40 und 597/48, Gem. Bad Gögging
Endpunkt: Grundstücksgrenze von der Ortsstraße "Kaiser-Augustus-Straße'", Fl.Nr. 597/50, zwischen Fl.Nr. 597/38 und Fl.Nr. 597, Gem. Bad Gögging
Länge: 0,159 km
Widmungsbeschränkung:
Stadt: Neustadt a.d.Donau
Landkreis: Kelheim
Beschluss: Bauausschuss Stadt Neustadt a.d.Donau, Beschluss vom 29.01.2026
Gesamte Länge: 0,159 km
2. Verfügung:
Die unter 1. bezeichnete neugebaute Straße ist als Ortsstraße zu widmen.
3. Träger der Straßenbaulast:
Träger der Baulast ist die Stadt Neustadt a.d.Donau.
4. Wirksamwerden:
Die Verfügung wird am Tage nach der Bekanntgabe wirksam.
5. Sonstiges:
Die Unterlagen zur Widmung können im Bauamt, Zimmer 23, 2. Stock, Rathaus, Stadtplatz 1, 93333 Neustadt a.d.Donau zu den folgenden Öffnungszeiten eingesehen werden:
- Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Montag bis Mittwoch: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr (nach vorheriger Terminvereinbarung)
- Donnerstag: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr (nach vorheriger Terminvereinbarung)
Neustadt a.d.Donau, den 01.06.2026
Thomas Memmel, Erster Bürgermeister
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form1 erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Neustadt a.d.Donau) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift und Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. 13/2007, Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft.
Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - 1Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
- Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
- Kraft Bundesrecht ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Am Oberfeld
Verzeichnisführende Behörde:
Stadt Neustadt a.d.Donau
Stadtplatz 1
93333 Neustadt a.d.Donau
Bekanntmachung zur Verfügung
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Widmung (Art. 6 BayStrWG)
Aufgrund des Beschlusses vom Bauausschuss der Stadt Neustadt a.d.Donau vom 29.01.2026 wird die unten genannte Straße gemäß Art. 6 BayStrWG gewidmet.
1. Straßenbeschreibung:
Straßenklasse: Ortsstraßen
Straßenname: Am Oberfeld
Flurnummer(n), Gemarkung: 96/0, Gemarkung Irnsing
Anfangspunkt: An Fl.Nr. 96/2 bei den Fl.Nrn. 96/12 und 96/13, Gem. Irnsing An Fl.Nr. 96/2 bei den Fl.Nrn. 96/4 und 96/5, Gem. Irnsing
Endpunkt: Einmündung in die Ortsstraße "Steinbruchweg" Fl.Nr. 1520, zwischen Fl.Nr. 96/38 und 96/36, Gem. Irnsing
Länge: 0,608 km
Widmungsbeschränkung: keine
Stadt: Neustadt a.d.Donau
Landkreis: Kelheim
Beschluss: Bauausschuss Stadt Neustadt a.d.Donau, Beschluss vom 29.01.2026
Gesamte Länge: 0,608 km
2. Verfügung:
Die unter 1. bezeichnete neugebaute Straße ist als Ortsstraße zu widmen.
3. Träger der Straßenbaulast:
Träger der Baulast ist die Stadt Neustadt a.d.Donau.
4. Wirksamwerden:
Die Verfügung wird am Tage nach der Bekanntgabe wirksam.
5. Sonstiges:
Die Unterlagen zur Widmung können im Bauamt, Zimmer 23, 2. Stock, Rathaus, Stadtplatz 1, 93333 Neustadt a.d.Donau zu den folgenden Öffnungszeiten eingesehen werden:
- Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
- Montag bis Mittwoch: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr (nach vorheriger Terminvereinbarung)
- Donnerstag: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr (nach vorheriger Terminvereinbarung)
Neustadt a.d.Donau, den 01.06.2026
Thomas Memmel, Erster Bürgermeister
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form1 erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Neustadt a.d.Donau) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift und Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. 13/2007, Seite 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft.
Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - 1Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
- Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
- Kraft Bundesrecht ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.






