Aktuelles: Neustadt an der Donau

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Raumverträglichkeitsprüfung Westbayernring

Erstelldatum07.10.2025

Bekanntmachung

BEKANNTMACHUNG
Raumverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Ersatz- und Parallelneubau 380-kV-Leitung Raitersaich-West – Sittling“ der Firma Tennet TSO GmbH

Einleitung der Raumverträglichkeitsprüfung
Die Firma Tennet TSO GmbH plant den Ersatz- und Parallelneubau der 380-kV Leitung von Raitersaich-West über Ingolstadt nach Sittling, auch Westbayernring genannt, auf einer Länge von ca. 118 km zur Erhöhung der Übertragungsnetzkapazität in Bayern.
Im nördlichen Bereich des Vorhabens bis Ingolstadt handelt es sich um den Neubau einer 380-kV Doppelleitung parallel zur Bestandsleitung. Im Südlichen Teil von Ingolstadt nach Sittling um einen Ersatzneubau. Nach Inbetriebnahme des Ersatzneubaus von Ingolstadt nach Sittling ist ein Rückbau der Bestandsleitung in diesem Bereich vorgesehen.
Zuständig für den südlichen Trassenabschnitt ist die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde und überprüft gemäß § 15 ROG i. V. m. Art. 24 und Art. 25 BayLplG das Vorhaben auf seine Raumverträglichkeit. In dieser Raumverträglichkeitsprüfung ist gem. § 15 Abs. 3 ROG die Öffentlichkeit zu beteiligen.

Die Verfahrensunterlagen für das Vorhaben können vom 10. Oktober bis 14. November 2025 auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern unter www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/planfeststellung/oeffentlichkeit/landesentwicklung_verkehr/index.html abgerufen werden. Die Verfahrensunterlagen können auch beim Landratsamt Kelheim in Papierform eingesehen werden.

Schriftliche und elektronische Äußerungen zu dem Vorhaben können bei der Stadt Neustadt a.d.Donau, Stadtplatz 1, 93333 Neustadt a.d.Donau, bevorzugt per E-Mail an bauleitplanung@neustadt-donau.de abgegeben werden. Fristende zur Äußerung ist Freitag, 14. November 2025.

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wird auf folgendes hingewiesen:

  • Die Veröffentlichung dient nicht als formelle Beteiligung zur Wahrung von Rechtspositionen einzelner Bürgerinnen und Bürger; diese bleibt dem nachfolgenden Zulassungsverfahren vorbehalten. In der Folge werden im Raumordnungsverfahren auch keine individuellen Betroffenheiten ermittelt. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 BayLplG).
  • Die Regierung wird Äußerungen, die im Zuge der öffentlichen Auslegung abgegeben werden, zwar nicht beantworten, aber bei der landesplanerischen Beurteilung verwerten, soweit überörtlich raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgetragen werden. Im nachfolgenden Verwaltungsverfahren werden sie nur verwertet, wenn sie dort erneut vorgebracht werden.
  • In der Raumverträglichkeitsprüfung erfolgt keine Bedarfsprüfung für das Vorhaben. Die Bedarfsprüfung erfolgt im nachfolgenden Zulassungsverfahren.
  • Im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom 25.05.2018 möchten wir die Beteiligten darauf hinweisen, dass ihre persönlichen Daten für die rechtmäßige Abwicklung der Raumverträglichkeitsprüfung gespeichert und verarbeitet werden. Mit der Übermittlung einer Stellungnahme erklären sie sich damit einverstanden.
  • Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde behält sich vor, alle eingehenden Stellungnahmen und Äußerungen, einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben, der Vorhabensträgerin als planungsrelevanten Hinweis zu übermitteln und ggf. um Stellungnahme bitten. Soweit damit kein Einverständnis besteht,
  • erfolgt die Zuleitung anonymisiert; ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist in der Stellungnahme ausdrücklich zu erklären.
  • Die Stellungnahmen sollen sich auf die für die Raumverträglichkeitsprüfung relevanten Inhalte beziehen, insbesondere die Gebietskulissen der Planvarianten und deren unter überörtlichen Gesichtspunkten raumbedeutsame Auswirkungen.
  • Um eine räumlich eindeutige Zuordnung sicherzustellen, bitten wir die Trassenkorridorsegmente, auf die sich Ihre Ausführungen beziehen, wie in den Unterlagen angegeben zu benennen.
  • Technische Detailfragen sowie Enteignungs- und Entschädigungsfragen sind nicht Gegenstand der Raumverträglichkeitsprüfung, in der grundsätzlich geklärt werden soll, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Projekt den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und wie es mit Vorhaben öffentlicher und sonstiger Planungsträger unter Gesichtspunkten der Raumordnung abgestimmt werden kann.
  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung den im Einzelfall vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nicht vorgreift und weder öffentlich-rechtliche Gestattungen noch privatrechtliche Zustimmungen und Vereinbarungen ersetzt.

Neustadt a.d.Donau, 08.10.2025

Download der Bekanntmachung (PDF-Dokument, 257,46 KB, 07.10.2025)

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